PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 115a Unterbrechung aufgrund eines Einspruchsverfahrens
Literatur: Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
1
Durch diese Bestimmung wurde mit der Einführung des der Erteilung nachgelagerten Einspruchsverfahrens der Vorrang des Einspruchsverfahrens gegenüber dem Nichtigkeitsverfahren geregelt. Für Europäische Patente gilt die – in Details abweichende – Vorschrift des § 11 PatV-EG.
2
Zu diesem Zweck wird ein Nichtigkeitsverfahren unabhängig vom Streitgegenstand unterbrochen, wenn ein Einspruchsverfahren vor gegen dasselbe Patent anhängig gemacht wird. Der Unterbrechungsgrund ist amtswegig wahrzunehmen.
3
Endet das österreichische Einspruchsverfahren und wird das Patent nicht vollständig widerrufen, so kann das Nichtigkeitsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen hinsichtlich der bestehen gebliebenen Fassung fortgesetzt werden.
4
Im Falle eines Widerrufs des Patents wird das Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingestellt. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist analog zur Einstellung bei Erlöschen des Patents vorzugehen.