PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 115 Verfahren über Anfechtungsanträge
Literatur: Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Patentrecht (1980); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Behandlung des Antrags im Patentamt | ||
II. | Zustellung des Antrags | ||
III. | Gegenschrift | ||
IV. | Direktzustellung | ||
V. | Ruhen des Verfahrens | ||
A. | Voraussetzungen | ||
B. | Wirkungen des Ruhens | ||
C. | Fortsetzung des Verfahrens |
Vorspann
Diese Vorschrift regelt das Vorgehen bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 113 sowie die Zustellung des Antrags an den AG. Weiters wird ein an den Zivilprozess angelehntes Referentensystem normiert und werden die zivilprozessualen Regeln über die Direktzustellung sowie über das Ruhen des Verfahrens für anwendbar erklärt.
I. Behandlung des Antrags im Patentamt
1
Ein an die NA gerichteter Antrag wird vom Präsidenten einem Vorsitzenden zugeteilt (§ 61 Abs 6), der die NA ohne Bindung an eine feste Geschäftsverteilung zusammenstellt (§ 66). Hinsichtlich der Auswahl der Mitglieder ist vor allem auf die Arbeitsauslastung der Mitglieder und bei den fachtechnischen Mitgliedern zudem auf das technische Gebiet der Erfindung Rücksicht zu nehmen. Im Verfahren vor der NA werden durch den Vorsitzen...