PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 114a Nebenintervention
Literatur: Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Patentrecht (1980); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungszweck | |
II. | Rechtliches Interesse | |
III. | Rechtsstellung des Nebenintervenienten | |
IV. | Erstreckung der Rechtskraft |
Vorspann
Die Nebenintervention ermöglicht es Dritten, bei Vorliegen rechtlichen Interesses einem vor der NA anhängigen Verfahren beizutreten. Diese Bestimmung ist für Gebrauchsmuster und österreichische Teile von europäischen Patenten in den jeweiligen Verweisungsnormen rezipiert, sodass der Beitritt auch in Anfechtungsverfahren betreffend diese Schutzrechte möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitretende (Nebenintervenient) am Ausgang des Verfahrens ein rechtliches Interesse hat.
I. Regelungszweck
1
Der Antrag unterliegt denselben Formvorschriften wie ein verfahrenseinleitender Antrag und kann auch schlüssig gestellt werden, sodass beispielsweise auch ein Fristerstreckungsantrag eines noch nicht im Register eingetragenen Erwerbers eines Patents als Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten gewertet wurde.
2
Im Gegensatz zu verbundenen Verfahren, bei welchen gesonderte, jeweils ...