PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 912Vor § 112 ff Anfechtungsverfahren
Literatur: Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Anwendbares Recht
1
Entsprechend der gesetzlichen Gliederung umfasst der Abschnitt III.C des PatG die § 112–137. Die Vorschriften der § 112–125 sind ausschließlich dem Anfechtungsverfahren gewidmet, auch wenn sie im Einzelnen aufgrund von Verweisungen auch im Einspruchsverfahren anwendbar sind. Die nachfolgenden Vorschriften der § 126–137 sind allgemeiner Natur und betreffen alle Verfahren vor dem PA in unterschiedlicher Intensität. Die Bestimmung des § 128a zur Weiterbehandlung betrifft eigentlich nur das Anmeldeverfahren und dürfte aufgrund der Ähnlichkeit zu den umliegenden Rechtsbehelfen (§§ 128, 129 ff) und Rechtsmittelanträgen (§ 127) an ihrer endgültigen Position gelandet sein. Von besonderer Bedeutung für die Fristenberechnung im Falle eines parallelen Verletzungsverfahrens ist die Bestimmung (§ 157) über das beschleunigte Verfahren, die außerhalb des Abschnitts III.C bei den Vorschriften über das Verletzungsverfahren geregelt ist.
2
Einzelne das Anfechtungsverfahren betreffende Normen verweisen auf ...