PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 111a Erfordernisse und Behandlung der Anträge
1
Diese Bestimmung betrifft Einzelheiten zu den Anträgen auf Erstellung einer Recherche und Gutachtens (§ 57a) zu einer Erfindung und umfasst ferner verfahrensrechtliche Bestimmungen, die der Erstellung von Recherchen und Gutachten vorangehend. An dieser Stelle ist auf die Kommentierung zu § 57a zu verweisen.