PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 108 Wirkungen des Widerrufs
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Von der formellen Rechtskraft einer Entscheidung, die zur Unabänderlichkeit führt, ist die in diesem Abschnitt erörterte materielle Rechtskraft zu unterscheiden, die eine neuerliche Entscheidung über den jeweiligen Einspruchsgrund in einem separaten Verfahren unzulässig macht, sodass die Entscheidung Bindungswirkung für zukünftige Verfahren erlangt.
I. Bindungswirkung des Widerrufs
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Eine rechtskräftige Entscheidung, mit der das Patent im Einspruchsverfahren (teilweise) widerrufen wird, wirkt stets gegenüber jedermann. So kann der rechtskräftige (teilweise) Widerruf des Patents von einem vermeintlichen Patentverletzer im Wege der Einrede im Verletzungsverfahren, im Wege der Wiederaufnahmeklage nach § 156 f gegen ein rechtskräftiges Urteil oder im Wege der Oppositionsklage nach § 35 EO gegen die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils aus einem Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Wurde beispielsweise ein Patentverletzer rechtskräftig verurteilt und ist gegen das Patent ein Einspruchsverfahren anhängig, das mit einem Widerruf endet, so kann der ve...