PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 107 Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch
1
Diese Bestimmung schreibt vor, dass für den Fall des Widerrufs oder der Beschränkung des Patents (teilweiser Widerruf) eine Kundmachung im Patentblatt vorgesehen ist. Für den Fall der Beschränkung ist auch im PBl anzugeben, in welcher Form das Patent aufrechterhalten wurde. Dabei wird idR der Wortlaut des Spruchs der Entscheidung wiedergegeben, der auch das neu gefasste Anspruchsbegehren enthält.
2
Die Entscheidung über den Einspruch wird auch im Patentregister angemerkt. Es wird jedoch – anders als im europäischen Verfahren mangels Rechtsgrundlage – keine neue Patentschrift herausgegeben. Ebenso wird keine neue Patenturkunde erstellt.
3
Diese Kundmachung ist rein rechtsbezeugend und hat auf den Rechtsbestand des Patents keinen Einfluss; dieser wird rein durch die der Entscheidung vorangehende (rechtskräftige) Entscheidung über den Einspruch festgelegt.