PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 105 Kosten
1
Im Gegensatz zum Anfechtungsverfahren sowie zur Rechtslage bis zur PatG-Nov 2004 ergeht im Einspruchsverfahren keine Kostenentscheidung, sodass der Einsprechende und der Patentinhaber ihre jeweiligen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen haben; dies betrifft auch Gebühren für Zeugen und Sachverständige nach dem GebAG sowie die Verfahrensgebühren.
2
Diese Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung sowie der Minimierung des Kostenrisikos finanzschwacher Parteien. Zeitaufwändige Auseinandersetzungen über den Anspruch auf Kostenersatz werden vermieden und damit der Intention des Einspruchsverfahrens als rasches Verfahren Rechnung getragen. Auch im Rechtsmittelverfahren haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.