PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 104 Beweiswürdigung und Beschluß
Literatur: Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Fassung der Entscheidung | ||
II. | Entscheidung | ||
A. | Zurückweisung des Einspruchs | ||
B. | Einstellung des Verfahrens | ||
C. | Entscheidung in der Sache |
Vorspann
Diese Vorschrift betrifft die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung – gemeinsam mit § 65 –, die Fassung sowie die Erlassung von Entscheidungen der TA im Einspruchsverfahren.
I. Fassung der Entscheidung
1
Neben den Regelungen des § 65, der ganz allgemein die Beschlussfassung in der TA – und damit auch im Einspruchsverfahren – betrifft, kommen für das Einspruchsverfahren die Sonderregeln der Abs 2 ff zur Anwendung.
2
Grundsätzlich wird auch im Einspruchsverfahren das Referentensystem angewendet. Auch kann im Einspruchsverfahren derjenige Prüfer dem entscheidenden Senat angehören oder sogar zum Referenten bestellt werden, der bereits für das Anmeldeverfahren zuständig war. Dieser ist damit beauftragt, einen Erledigungsentwurf zu verfassen und diesen als „Antrag“ in der Beratung vorzubringen.
3
Sofern der Antrag des Referenten nicht die Mehrheit findet, kann dieser im Einvernehmen mit einem anderen Mitglied der TA abg...