PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 103 Einspruchsverfahren
Literatur: Epstein, Patentrecht und Erfindungsschutz (1977); Munk, Das Österreichische Patentgesetz (1901); Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Patentrecht (1980); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs | ||
II. | Zustellung und Streitanhängigkeit | ||
III. | Gegenschrift und weitere Schriftsätze | ||
IV. | Beweisaufnahme | ||
V. | Einstellung des Verfahrens | ||
VI. | Weitere Parteihandlungen | ||
A. | Änderung der Patentansprüche im Einspruchsverfahren | ||
B. | Eventualanträge | ||
C. | Neues Vorbringen durch den Einsprechenden | ||
D. | Zurückziehung des Einspruchs | ||
VII. | Mündliche Verhandlung | ||
VIII. | Mehrere Einsprüche gegen dasselbe Patent | ||
IX. | Vorrang und Unterbrechung | ||
X. | Beschleunigtes Verfahren |
Vorspann
Diese Bestimmung regelt den Ablauf des Einspruchsverfahrens und schreibt zunächst ein schriftliches Verfahren sowie gegebenenfalls eine abschließende mündliche Verhandlung vor. In diesem Zusammenhang werden Details zur Öffentlichkeit des Verfahrens, zur Leitungskompetenz des Vorsitzenden und zur Protokollierung sowie zu Zeugen- und Sachverständigengebühren geregelt.
I. Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs
1
Damit die TA in einem Ein...