PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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S. 880Vor § 102 ff Einspruch
Literatur: Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht
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I. | Zweck des Einspruchsverfahrens | ||
II. | Technische Abteilung | ||
III. | Parteien des Einspruchsverfahrens | ||
A. | Patentinhaber | ||
B. | Einsprechender | ||
C. | Verletzungsbeklagter |
I. Zweck des Einspruchsverfahrens
1
Das Einspruchsverfahren ermöglicht es Dritten, den Widerruf (§ 108) eines bereits erteilten Patents bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz geregelter Einspruchsgründe (§ 102 Abs 2) in einem schnellen und effizienten Verfahren herbeizuführen. Mit dem Widerruf verliert ein bereits erteiltes Patent rückwirkend auf den Anmeldetag seine Wirkung.
2
Das Einspruchsverfahren war bereits in der StF des PatG, damals noch nach abgeschlossener Vorprüfung als der Erteilung vorangehender, abschließender Teil des Anmeldeverfahrens, enthalten. Wesentliche Änderungen erfuhr das Einspruchsverfahren im Rahmen der PatG-Nov 2004, wonach das Einspruchsverfahren nunmehr der Erteilung des Patents nachgeschaltet ist. Der Einspruch richtet sich seither auf den Widerruf eines bereits erteilten Patents, nach der davor geltenden Rechtslage war der Einspruch auf Zurückweisung einer bekannt gemachten Patentanmeldung gerichtet. Auch die...