PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 101d Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung
1
Diese Bestimmung regelt die Bekanntmachung der Zurückziehung einer veröffentlichten Patentanmeldung sowie der rechtskräftigen Zurückweisung der Anmeldung im PBl. Zweck der Regelung ist die Information der Öffentlichkeit über den Umstand, dass eine bestimmte Patentanmeldung nicht mehr anhängig ist.
2
Wird die Anmeldung von der TA zurückgewiesen oder vom Anmelder zurückgezogen, enden die vorläufigen Wirkungen der Anmeldung nach Abs 2 rückwirkend mit dem Anmeldetag bzw dem Veröffentlichungstag der Anmeldung.