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Stadler/Koller

PatG | Patentgesetz

Kommentar | GMG - PatV-EG

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4009-9

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Stadler/Koller - PatG | Patentgesetz

§ 101c Erteilung des Patentes

Stadler/ Gehring

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Verfahren bis zur Erteilung
13
II.
Erteilungsbeschluss
48
III.
Bindungswirkung der Entscheidung
911
IV.
Verfügungen nach Rechtskraft der Erteilung
1216

Vorspann

Diese Bestimmung regelt den Abschluss des Erteilungsverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem die TA die Anmeldung für erteilungsreif hält, bis zum Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patents.

I. Verfahren bis zur Erteilung

1

Ist die TA der Auffassung, dass die Anmeldeunterlagen den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, teilt sie dies dem Anmelder in einem Vorbescheid mit. Wenn das PA der Auffassung ist, dass der Anmelder geringfügigen Korrekturen zustimmen würde, werden die Unterlagen nach der derzeitigen Amtspraxis auch amtswegig geändert. Mit der Zustellung dieser Mitteilung kann auch die Veröffentlichungsgebühr sowie allenfalls die Anspruchsgebühr vorgeschrieben werden (§ 4 PAG). Der Anmelder wird aufgefordert, diese innerhalb einer nicht verlängerbaren, idR zweimonatigen Frist zu entrichten (§ 3 Abs 2 PAG).

2

Genügen die vorliegenden Patentansprüche den gesetzlichen Vorschriften, sind jedoch die übrigen Unterlagen anzupassen, wird dem Anmelder nach derzeitiger Amtspraxis mit einem Vorbescheid die ...

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