PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 101c Erteilung des Patentes
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verfahren bis zur Erteilung | |
II. | Erteilungsbeschluss | |
III. | Bindungswirkung der Entscheidung | |
IV. | Verfügungen nach Rechtskraft der Erteilung |
Vorspann
Diese Bestimmung regelt den Abschluss des Erteilungsverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem die TA die Anmeldung für erteilungsreif hält, bis zum Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patents.
I. Verfahren bis zur Erteilung
1
Ist die TA der Auffassung, dass die Anmeldeunterlagen den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, teilt sie dies dem Anmelder in einem Vorbescheid mit. Wenn das PA der Auffassung ist, dass der Anmelder geringfügigen Korrekturen zustimmen würde, werden die Unterlagen nach der derzeitigen Amtspraxis auch amtswegig geändert. Mit der Zustellung dieser Mitteilung kann auch die Veröffentlichungsgebühr sowie allenfalls die Anspruchsgebühr vorgeschrieben werden (§ 4 PAG). Der Anmelder wird aufgefordert, diese innerhalb einer nicht verlängerbaren, idR zweimonatigen Frist zu entrichten (§ 3 Abs 2 PAG).
2
Genügen die vorliegenden Patentansprüche den gesetzlichen Vorschriften, sind jedoch die übrigen Unterlagen anzupassen, wird dem Anmelder nach derzeitiger Amtspraxis mit einem Vorbescheid die ...