PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 101b Einwendungen Dritter
1
Um aufwendige amtliche Verfahren über den Rechtsbestand nach der Erteilung des Patents zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter nach der Veröffentlichung der Anmeldung Einwendungen gegen die Patenterteilung vorbringt. Auf diese Weise kann der Prüfer zB auf einen bestimmten Stand der Technik hingewiesen werden, der einer Erteilung entgegensteht. Einwendungen können von jedermann vorgebracht werden, allenfalls auch anonym.
2
Die Einwendungen sind beim PA in schriftlicher Form einzureichen. Die in Abs 1 S 2 ausdrücklich normierte Begründungspflicht ermöglicht es der TA, unbegründete oder vollkommen unverständliche Einwendungen Dritter einfach zu ignorieren. Die TA kann aber – selbst für den Fall unbegründeter Einwendungen – im Rahmen ihrer Ermittlungsbefugnisse einzelne vom Einwendenden vorgebrachte Unterlagen selbständig in das Verfahren einführen.
3
Die Verfahrensposition des Dritten im Anmeldeverfahren ist jedoch schwach ausgebildet – ihm kommt lediglich das Recht zu, der TA Anregungen und Hinweise zu geben. Zwar muss die TA dem Anmelder die vorgebrachten Einwendungen zustellen und ihm Gelegenheit geben, hierauf zu ...