PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 101a
§ 21 Abs 2 PAV:
(2) Zieht der Anmelder die Patentanmeldung nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurück oder wandelt er die Patentanmeldung nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung in eine Gebrauchsmusteranmeldung um, unterbleibt eine Veröffentlichung nur dann, wenn die Zurückziehung oder der Umwandlungsantrag spätestens am 15. des Monats vor dem Veröffentlichungstag beim Patentamt einlangt und das Unterbleiben der Veröffentlichung aus technischer Sicht noch möglich ist.
[idF PAV 2019]
Literatur: Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gemeinsame Veröffentlichung von Anmeldung und Patent | |
II. | Unterbleiben der Veröffentlichung | |
III. | Spätere Veröffentlichung |
Vorspann
Diese Bestimmung betrifft einzelne, vom Regelfall abweichende Sonderfälle der Veröffentlichung von Patentanmeldungen, nämlich das Unterbleiben einer separaten Anmeldungsveröffentlichung für den Fall der vorzeitigen Erteilung, Zurückziehung und Umwandlung. Weiters werden auch spätere Veröffentlichungen ausdrücklich für zulässig erklärt.
I. Gemeinsame Veröffentlichung von Anmeldung und Patent
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Sofern ein Anmeldeverfahre...