PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 101 Veröffentlichung der Anmeldung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Veröffentlichung der Anmeldung (Stadler/Gehring) | |||
A. | Form und Inhalt | |||
B. | Termin der Veröffentlichung | |||
C. | Veröffentlichung bei Umwandlung | |||
D. | Verfahren | |||
E. | Wirkungen der Veröffentlichung | |||
F. | Berichtigung der Anmeldungsveröffentlichung | |||
II. | Vorläufiger Schutz (Strobl) | |||
A. | Ansprüche | |||
B. | Voraussetzungen | |||
1. | Veröffentlichung | |||
2. | Benutzung des Gegenstands der Anmeldung – veröffentlichte Patentansprüche | |||
3. | Unbefugte Benutzung | |||
4. | Verschuldensunabhängigkeit | |||
5. | Lizenzanalogie | |||
6. | Verjährung | |||
C. | Verfahren |
Vorspann
Die Veröffentlichung der Anmeldung hat den Zweck, die Öffentlichkeit über anhängige Anmeldungen zu informieren und somit bereits vorab die Möglichkeit der Kenntnisnahme über zukünftige Patente noch vor deren Erteilung zu schaffen. Zum Ausgleich für die Offenlegung von Informationen erhält der Anmelder – unter der Voraussetzung der späteren Erteilung – vorläufige Rechte gegenüber einem Eingreifer.
I. Veröffentlichung der Anmeldung (Stadler/Gehring)
A. Form und Inhalt
1
Die Veröffentlichung der Anmeldung umfasst einerseits die Veröffentlichung des Inhalts der Anmeldungsunterlagen nach Abs 2 S 1 und andererseits die Veröf...