PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 100 Zurückweisung der Anmeldung
Literatur: Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zurückweisung aus inhaltlichen Gründen | |
II. | Teilweise Zurückweisung | |
III. | Zurückweisung wegen Säumnis |
Vorspann
Diese Bestimmung regelt, dass Anmeldungen, bei deren Prüfung sich die Unzulässigkeit der Erteilung – aus welchen Gründen auch immer – herausstellt, zurückzuweisen sind; ebenso hat das Versäumnis von Fristen die Zurückweisung der Anmeldung zur Folge.
I. Zurückweisung aus inhaltlichen Gründen
1
Eine Anmeldung ist zurückzuweisen, wenn die Gesetzmäßigkeitsprüfung ergibt, dass die beanspruchte Erfindung nicht den Voraussetzungen des PatG entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die beanspruchte Erfindung nicht technisch (§ 1 Abs 3 f), nicht neu (§ 3), naheliegend (§ 1 Abs 1) oder nicht gewerblich anwendbar (§ 1 Abs 1) ist oder der beanspruchte Gegenstand unter eine Ausnahme von der Patentierbarkeit (§ 2) fällt.
2
Daneben kann eine Anmeldung auch dann zurückgewiesen werden, wenn sie bestimmte inhaltliche Mängel aufweist, die nicht die Erfindung selbst, sondern die Abfassung der Anmeldung betreffen. Dies ist etwa der Fall bei mangelnder Einheitlichkei...