PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 99 Gesetzmäßigkeitsprüfung
Literatur: Lang, Patente, Patentanmeldungen und Erfindungen als Kreditsicherungsmittel (1999); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuerkennung des Anmeldetags | ||
II. | Formalprüfung | ||
III. | Sachprüfung | ||
IV. | Recherche | ||
A. | Unterbleiben der Recherche | ||
B. | Grundlage und Umfang der Recherche | ||
C. | Rechtsnatur des Recherchenberichts | ||
D. | Ergänzung der Recherche | ||
V. | Verfahrensgrundsätze | ||
A. | Einheitliches Prüfungsverfahren | ||
B. | Schriftlichkeit | ||
VI. | Änderungen der Anmeldungsunterlagen | ||
A. | Änderungen durch den Anmelder | ||
B. | Amtswegige Änderungen | ||
VII. | Zwischenbeschlüsse im Anmeldeverfahren | ||
A. | Uneinheitlichkeit | ||
B. | Teilweise Zurückweisung | ||
C. | Ausscheidungsanmeldung | ||
VIII. | Abschluss des Anmeldeverfahrens | ||
A. | Verfahren bis zur Erteilung | ||
B. | Verfahren bis zur Zurückweisung | ||
C. | Zurückziehung der Anmeldung |
Vorspann
Diese Bestimmung regelt die von der zuständigen TA durchgeführte Prüfung auf Gesetzmäßigkeit eingereichter Patentanmeldungen. Zweck der Gesetzmäßigkeitsprüfung ist es, festzustellen, ob eine eingereichte Anmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und ein Patent erteilt werden kann. Mängel werden dem Anmelder mi...