PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 95
Literatur: Österreichisches Patentamt – Gruppe Technik, Qualitätshandbuch (2013).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Prioritätserklärung | |
II. | Angabe des Aktenzeichens | |
III. | Nachweis des Prioritätsrechts | |
IV. | Fristversäumnis und Rechtsfolgen | |
V. | Problem in der Praxis |
Vorspann
§ 95 betrifft die Formalerfordernisse der Prioritätserklärung und weiterer Erfordernisse zur Beanspruchung des Prioritätsrechts. Weiters ist die Rechtsfolge bei nicht rechtzeitiger Vorlage geregelt.
I. Prioritätserklärung
1
Um einen Prioritätstag zu erhalten, der vor dem Anmeldetag liegt, müssen die Prioritätsrechte ausdrücklich durch eine Prioritätserklärung beansprucht werden. Die Prioritätserklärung umfasst lediglich den Tag und das Land der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, nicht jedoch das Aktenzeichen.
2
Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlagen der Nachanmeldung beim PA abzugeben. Eine Berichtigung der Prioritätserklärung ist innerhalb dieser Frist zu beantragen.
3
In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung oder zu deren Berichtigung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand neben den allgemeinen Fristen für die Wiedereinsetzung nur zulässig, wenn...