PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 93b
Literatur: Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz2 (2013).
1
§ 93b ermöglicht die Inanspruchnahme der Priorität von Anmeldestellen, die weder unter den Geltungsbereich der PVÜ noch des TRIPS fallen, sofern dies durch eine Kundmachung festgestellt ist.
2
Derzeit ist eine derartige Kundmachung in Kraft, nämlich die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Gegenseitigkeit bei der Einräumung von Prioritätsrechten für Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenanmeldungen zwischen dem Österreichischen Patentamt und dem Intellectual Property Office in Taipeh mit folgendem Wortlaut:
Auf Grund des § 93b des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 175/1998 und BGBl. I Nr. 191/1999, des § 16b des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1998, und des § 24 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird kundgemacht, dass die Gegenseitigkeit bei der Einräumung von Prioritätsrechten für Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenanmeldungen zwischen dem Österreichischen Patentamt und dem Intellectual Property Office in Taip...