PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 93 Priorität
Literatur: Burgstaller, Österreichisches Patentrecht. Kommentar (2012); Österreichisches Patentamt – Gruppe Technik, Qualitätshandbuch (2013); Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen7 (2016); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt, (2017); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
1
§ 93 bestimmt für jede ordnungsgemäße Patentanmeldung einen Prioritätstag, der insbesondere für die Beurteilung des für die Anmeldung relevanten Standes der Technik maßgeblich ist. Der Begriff der Priorität entspricht dem Prioritätsbegriff des PCT sowie dem Zeitrang im dPatG.
I. Prioritätstag der Anmeldung
2
Für jede Anmeldung erlangt der Anmelder das Recht der Priorität. Voraussetzung ist, dass es sich um eine ordnungsgemäße Anmeldung handelt. Die ordnungsgemäße Anmeldung des § 93 entspricht der vorschriftsmäßigen Hinterlegung des Art 4 PVÜ. Voraussetzung ist daher die Zuerkennung eines Anmeldetags. Weitere Erfordernisse sind nicht vorgesehen. Somit gilt zunächst für jede Anmeldung der Anmeldetag als Prioritätstag.
3
Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, nämlich PVÜ oder TRIPS, können aber gesonderte Prioritäten beansp...