PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 92a Teilung der Anmeldung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Teilanmeldung | |
II. | Frist zur Einreichung | |
III. | Legitimation zur Anmeldung und zur Beanspruchung des Zeitrangs | |
IV. | Überschreitung der Offenbarung | |
V. | Fortwirkung dinglicher Rechte | |
VI. | Laufzeit |
Vorspann
Basierend auf dem Mindeststandard des Art 4G PVÜ, der dem Anmelder die Möglichkeit eröffnet, eine Anmeldung bei fehlender Einheitlichkeit auf amtliche Aufforderung oder auf eigene Initiative hin zu teilen, ermöglicht § 92a die Teilanmeldung. Hierbei handelt es sich – anders als der Titel vermuten ließe – nicht um einen im Verfahren der Stammanmeldung zu stellenden Antrag, sondern um die Einreichung einer gesonderten Anmeldung, in welcher der Zeitrang einer früheren Anmeldung, der Stammanmeldung, ausdrücklich beansprucht werden muss.
I. Teilanmeldung
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Anders als beispielsweise im Verfahren vor dem DPMA wird die Teilanmeldung also nicht durch eine bloße Teilungserklärung, sondern durch Einreichung einer gesonderten Anmeldung bewirkt. Diese hat sämtliche Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags zu enthalten, also insbesondere auch Anmeldungsunterlagen. Diese können nicht nachgereicht werden. Auch eine hilfsweise (bedingt...