PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 92
1
Die Bestimmung des § 92 ermächtigt den Präsidenten des PA zur Festlegung von Formvorschriften für die Anmeldungsunterlagen. Die Form der Patentveröffentlichung ist in § 80 näher geregelt, die Anmeldungsveröffentlichung in § 101. In Ausführung zu dieser Bestimmung enthalten die § 11, 12, 14, 15 PAV nähere Regelungen zur Beschreibung, zu den Zeichnungen und den Patentansprüchen sowie zu den allgemeinen Anmeldungsunterlagen.