PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 91a
Übersicht der Kommentierung
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I. | Exkurs: Verfahrenssprache | |
II. | Fremdsprachige Anmeldungen | |
III. | Maßgebliche Sprachfassung |
I. Exkurs: Verfahrenssprache
1
In allen Verfahren vor dem PA und den Rechtsmittelbehörden ist ausschließlich Deutsch als Amtssprache vorgesehen. Eingaben in anderen Sprachen sind nicht zulässig. Auch einer Eingabe in einer Sprache einer gesetzlich anerkannten Volksgruppe (Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch) kommt nicht die Gleichstellung mit der deutschen Sprache zu, da der Amtsbereich des PA das gesamte Bundesgebiet umfasst. Fremdsprachige Eingaben sind somit mangelhaft; sofern es sich nicht um Anmeldungsunterlagen handelt, hat ein Verbesserungsauftrag zu ergehen.
2
Sofern eingereichte Unterlagen, die keine Parteischriftsätze sind, insbesondere Beweisurkunden, nicht in deutscher Sprache vorliegen, sind diese nicht ohne Weiteres zurückzuweisen, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen. So hat es das OLG Wien als unzulässig angesehen, englischsprachige Beweisurkunden völlig unbeachtet zu lassen und diese Beweisurkunden im Sinne des Beweisführers gewürdigt. Die Vorlage von Urkunden ohne entsprechende Übersetzung birgt für den Beweisführer jedoch ...