PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 91
§ 12 PAV mitsamt Überschrift lautet:
§ 12 Patentansprüche (Ansprüche)
(1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen (Ansprüchen) durch die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben, wobei Marken und Phantasiebezeichnungen nicht verwendet werden dürfen. Die Patentansprüche (Ansprüche) haben, wo es zweckdienlich ist, zu enthalten:
die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstandes der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören (Oberbegriff),
einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte „dadurch gekennzeichnet“ oder „gekennzeichnet durch“ eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den in Z 1 angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.
(2) Die Zahl der Patentansprüche (Ansprüche) hat sich unter Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Die Patentansprüche (Ansprüche) sind fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren.
(3) Sind der Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Patentansprüchen (Ansprüchen) genannten technischen Merkmale, wenn dies das Verständnis der Patentansprüche (Ansprüche) er...