PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 89 Erfordernisse der Anmeldung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anmeldetagserfordernisse (Abs 1 Z 1, 2, 4) | ||
II. | Angabe des Vertreters (Abs 1 Z 1) | ||
III. | Titel der Anmeldung (Abs 1 Z 3) | ||
IV. | Verfahrensgebühren (§ 3 PAG) | ||
V. | Anmeldungsunterlagen | ||
A. | Beschreibung (Abs 1 Z 4) | ||
B. | Zeichnungen (Abs 1 Z 6) | ||
C. | Patentansprüche (Abs 1 Z 5) | ||
D. | Zusammenfassung (Abs 1 Z 7) | ||
E. | Sequenzprotokolle (§ 89a) | ||
VI. | Keine Notwendigkeit der Erfindernennung |
Vorspann
Diese Bestimmung legt die gesetzlichen Formerfordernisse fest, denen eine Patentanmeldung genügen muss. Mit Ausnahme der Erfordernisse zur Zuerkennung des Anmeldetags können derartige Formmängel nach Aufforderung des PA berichtigt werden.
I. Anmeldetagserfordernisse (Abs 1 Z 1, 2, 4)
1
Bereits für die Zuerkennung des Anmeldetags ist zu prüfen, ob notwendige Angaben zum Anmelder nach Abs 1 Z 1 angegeben wurden, ob ein Antrag auf Erteilung eines Patents nach Abs 1 Z 2 sowie eine Beschreibung der Erfindung nach Abs 1 Z 4 vorliegt. Neben der bereits für die Zuerkennung des Anmeldetags erforderliche Angabe des Anmelders ist im Rahmen der Formalprüfung auch der Sitz bzw Wohnsitz des Anmelders anzugeben.
II. Angabe des Vertreters (Abs 1 Z 1)
2
Sofern hi...