PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 5
Literatur: Burgstaller, Österreichisches Patentrecht. Kommentar (2012); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht (1979); Heidinger in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2(2012), 50; Kucsko, Geistiges Eigentum (2003); Lang, Patente, Patentanmeldungen und Erfindungen als Kreditsicherungsmittel (1999); Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Patentrecht (1980); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Mangelnde Anspruchsberechtigung | ||
A. | Erfindungsbesitz | ||
B. | Zustimmung zur Anmeldung | ||
III. | Widerrechtliche Entnahme | ||
IV. | Geheimhaltungspflichten | ||
V. | Prioritätskette des Erfindungsbesitzes |
Vorspann
In § 5 wird die materielle Berechtigung an einem Patent angesprochen: Abs 1 sieht von dem in § 4 Abs 1 normierten Grundsatz, dass der erste Anmelder einer Erfindung als der Erfinder gilt und infolgedessen dem ersten Anmelder der Anspruch auf Erteilung des Patents zusteht, zwei Ausnahmen vor: Diese gesetzliche Vermutung soll dann nicht gelten, wenn entweder der erste Anmelder doch nicht der tatsächliche Erfinder der angemeldeten Erfindung oder dessen Rechtsnachfolger ist (mangelnde Anspruchsberechtigung des e...