PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 84
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Ordnungsmaßnahmen | ||
II. | Ordnungsstrafen | ||
III. | Mutwillensstrafen | ||
IV. | Zuständigkeit und Verfahren | ||
A. | Rechtsabteilung | ||
B. | Technische Abteilung | ||
C. | Nichtigkeitsabteilung | ||
V. | Entscheidung | ||
VI. | Rechtsmittel |
Vorspann
Die vorliegende Bestimmung regelt die Verhängung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen durch das PA, das Verfahren zur Erlassung von Strafen sowie Rechtsmittel gegen Strafen.
I. Ordnungsmaßnahmen
1
Das PA ist verpflichtet, in seinen mündlichen und schriftlichen Verfahren die Ordnung aufrechtzuerhalten und den Anstand zu wahren. Personen, die den weiteren Ablauf des Verfahrens stören, seien es Parteien, ihre Vertreter, Zeugen, Sachverständige oder – im öffentlichen Verfahren – auch Mitglieder der Volksöffentlichkeit, sind zunächst zu ermahnen. Ist dies nicht ausreichend, um Störungen zu vermeiden, kann der betreffenden Person das Wort entzogen werden oder diese von der Verhandlung entfernt werden.
2
Ist eine Partei, der das Wort entzogen wird oder die von der Verhandlung entfernt wird, aufgrund der verfügten Ordnungsmaßnahme unvertreten, kann die Partei aufgefordert werden, einen Vertreter zu bestellen. Gegebenenfalls wird die Verhandlung zu...