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Stadler/Koller

PatG | Patentgesetz

Kommentar | GMG - PatV-EG

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4009-9

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Dokumentvorschau
Stadler/Koller - PatG | Patentgesetz

§ 84

Stadler/ Gehring

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Ordnungsmaßnahmen
13
II.
Ordnungsstrafen
48
III.
Mutwillensstrafen
9, 10
IV.
Zuständigkeit und Verfahren
A.
Rechtsabteilung
B.
Technische Abteilung
13, 14
C.
Nichtigkeitsabteilung
1517
V.
Entscheidung
18, 19
VI.
Rechtsmittel
20, 21

Vorspann

Die vorliegende Bestimmung regelt die Verhängung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen durch das PA, das Verfahren zur Erlassung von Strafen sowie Rechtsmittel gegen Strafen.

I. Ordnungsmaßnahmen

1

Das PA ist verpflichtet, in seinen mündlichen und schriftlichen Verfahren die Ordnung aufrechtzuerhalten und den Anstand zu wahren. Personen, die den weiteren Ablauf des Verfahrens stören, seien es Parteien, ihre Vertreter, Zeugen, Sachverständige oder – im öffentlichen Verfahren – auch Mitglieder der Volksöffentlichkeit, sind zunächst zu ermahnen. Ist dies nicht ausreichend, um Störungen zu vermeiden, kann der betreffenden Person das Wort entzogen werden oder diese von der Verhandlung entfernt werden.

2

Ist eine Partei, der das Wort entzogen wird oder die von der Verhandlung entfernt wird, aufgrund der verfügten Ordnungsmaßnahme unvertreten, kann die Partei aufgefordert werden, einen Vertreter zu bestellen. Gegebenenfalls wird die Verhandlung zu...

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