PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 81a Proben hinterlegten biologischen Materials
Materialien: Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen – Biotech-RL;
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest am samt Ausführungsordnung; StF BGBl 1984/104;
Prüfrichtlinien für Biotechnologische Erfindungen am Österreichischen Patentamt (Version 2011) – BioTech-PrüfRL.
Literatur: Flammer, Biotechnologische Erfindungen im Patentrecht, (1999); Schulte, Patentgesetz mit EPÜ. Kommentar10 (2017); Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen7 (2016).
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§ 81a wurde mit der PatG-Nov 1984 eingeführt. Demgemäß sollten die Regularien und Instrumente des Budapester Vertrags zur Anwendung kommen. Mit der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 wurde die Bestimmung inhaltlich an die entsprechenden Bestimmungen in der AO-EPÜ ausgerichtet, indem ua die „Sachverständigenlösung“ gem Abs 3 eingeführt wurde. Dadurch war zur Umsetzung der BioPatRL im Jahr 2005 in Bezug auf die Herausgabe von Proben biologischen Materials lediglich noch die Änderung des Begriffs „M...