PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 81 Akteneinsicht und Datenschutz
Literatur: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung2 (2018); Lachmayer, Die DSGVO im öffentlichen Bereich – europarechtliche Vorgaben an die staatliche Verwaltung, ÖJZ 2018, 112; Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Auskünfte zu unveröffentlichten Anmeldungen (Stadler/Gehring) | ||
II. | Akteneinsicht (Stadler/Gehring) | ||
A. | Anspruch auf Akteneinsicht | ||
B. | Form der Akteneinsicht | ||
III. | Datenschutz (Koller) |
Vorspann
Durch das Wirksamwerden eines gewerblichen Schutzrechts wird dem Anmelder ein Monopolrecht verliehen, das er gegen jede Person geltend machen kann, die den Gegenstand des jeweiligen Schutzrechts benutzt. Aus diesem Grund ist es notwendig, Vorkehrungen zu treffen, die es jedem Interessierten ermöglichen, den Schutzgegenstand sowie die Gründe für die Gewährung des Monopolrechts zu erfahren.
I. Auskünfte zu unveröffentlichten Anmeldungen (Stadler/Gehring)
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Einige Daten einer Schutzrechtsanmeldung sind bereits unmittelbar nach der Einreichung im Wege der Akteneinsicht (Abs 6) allgemein zugänglich. Das PA betreibt auf Grundlage dieser Daten eine über das Internet zugängliche Datenbank, in der der Umstand der ...