PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 80 Patentregister, Patentschriften
Literatur: Adler, Civilrechtliche Erörterungen zum Patentregister (1897); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Patentregister | |
II. | Wirkungen von Registereintragungen | |
III. | Patentschriften und Veröffentlichungsschriften | |
IV. | Öffentlichkeit des Registers |
Vorspann
Diese Vorschrift betrifft den Inhalt und die Einsicht in das Patentregister sowie die – nicht im Patentregister enthaltenen – Patentschriften. Die analogen Vorschriften zum Gebrauchsmusterregister finden sich in § 31 GMG.
I. Patentregister
1
Das Patentregister ist ein öffentliches Register, das zur Information der Allgemeinheit über den Rechtsbestand von Patenten sowie über Inhaber dient. Das Patentregister ist hinsichtlich seines Aufbaus dem Grundbuch (§ 6 Abs 1 AllGAG) nachgebildet und weist für jedes Patent jeweils eine Einlage auf, die ihrerseits aus drei – auch als Blätter bezeichneten – Teilen besteht, die als Bestandsblatt (A-Blatt), Inhaberblatt (B-Blatt) sowie Lasten- und Anmerkungsblatt (C-Blatt) bezeichnet werden. Die Unterteilung in einzelne Blätter ist jedoch für die Rechtsfolge der Eintragung nicht von Bedeutung.
2
Im Register ist analog §...