PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 78 Verbot der Winkelschreiberei
Übersicht der Kommentierung
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I. | Berufsmäßige Parteienvertreter | ||
II. | Winkelschreiberei | ||
A. | Tatbestandsmäßige Handlungen | ||
B. | Erwerbsabsicht | ||
C. | Selbständigkeit | ||
III. | Rechtsfolgen |
Vorspann
Die § 77 und 78 regeln die berufsmäßige Parteienvertretung vor dem PA sowie das Verbot der Winkelschreiberei, dh der berufsmäßigen Vertretung und Beratung durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind. Die Voraussetzungen der Vertretung sowie die Wirkungen von Vertretungshandlungen sind in § 21 geregelt.
I. Berufsmäßige Parteienvertreter
1
Als berufsmäßige Parteienvertreter sind Patentanwälte, Rechtsanwälte, Notare und die Finanzprokuratur zur Vertretung von Parteien vor dem PA befugt. Diese Bestimmung macht keinen Unterschied zwischen den einzelnen Spruchkörpern und Abteilungen des PA.
II. Winkelschreiberei
2
Eine selbständige und auf Erwerb ausgerichtete („gewerbsmäßige“) Vertretung durch andere Personen als Patentanwälte, Rechtsanwälte, Notare oder die Finanzprokuratur ist grundsätzlich verboten und wird als Winkelschreiberei von der Bezirksverwaltungsbehörde in einem Verwaltungsstrafverfahren geahndet. Diese Bestimmung geht Art III EGVG, insb...