PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 68 Geschäftsgang
Literatur: Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Patentamtsverordnung | |||
II. | Eingaben an das Patentamt | |||
A. | Form | |||
1. | Schriftlichkeitserfordernis | |||
2. | Unterschrifts- und Zustimmungserfordernis | |||
B. | Zugang und Tag des Einlangens |
Vorspann
Diese Bestimmung regelt die Möglichkeit des Präsidenten des PA, einzelne Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere den Geschäftsgang sowie die Einbringung von Schriftstücken durch Verordnung zu regeln.
I. Patentamtsverordnung
1
Im PatG ist – wie auch im GMG – dem Präsidenten eine Vielzahl von Ermächtigungen zur Erlassung von Durchführungsverordnungen eingeräumt. In Ausübung dieser Kompetenz hat der Präsident die PAV erlassen. Die PAV enthält Bestimmungen über die Bestellung von ermächtigten Bediensteten, die Form und Art der Erledigungen (§ 64 Abs 4), das Amtskleid der NA (§ 67 Abs 1), das Patentblatt (§ 79 Abs 1 f), die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Anmeldung (§ 92), die Vorschriften über die Prioritätsbelege und Erfordernisse für die Zuerkennung des Prioritätsrechts (§ 95 Abs 3) sowie die Patentklassifikation(§ 61 Abs 1), in denen von sämtlichen hoheitlichen Kompetenzen Gebrauch gemacht w...