PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 67 Amtskleid
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Diese Vorschrift regelt das von den Mitgliedern der NA bei ihren öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu tragendes Amtskleid, das bis auf die tegetthoffblaue Farbe dem Amtskleid eines Richters entspricht. Rechtsanwälten ist das Tragen eines Amtskleids gestattet. Für Patentanwälte und Notare ist kein Amtskleid vorgesehen.