Stadler/Koller

PatG | Patentgesetz

Kommentar | GMG - PatV-EG

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4009-9

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Stadler/Koller - PatG | Patentgesetz

§ 66

Stadler/ Gehring

1

Die NA ist – anders als die TA und RA – keine ständig eingerichtete organisatorische Einheit innerhalb des PA. Nach der Geschäftsverteilung des PA sind einzelne Mitglieder zu Vorsitzenden der NA ernannt, die für Anfechtungsverfahren in Patent- und Gebrauchsmustersachen zuständig sind. Zur Mitwirkung an Entscheidungen der NA sind nach der aktuellen Geschäftsverteilung sämtliche Mitglieder des PA berufen.

2

In Patentsachen hat die NA gemäß § 63 Abs 1 aus drei fachtechnischen und zwei rechtskundigen Mitgliedern zu bestehen. Die Zusammensetzung der NA erfolgt im Einzelfall ohne Bindung an eine feste Geschäftsverteilung. Einlangende Geschäftsfälle werden vom Präsidenten des PA an einen der Vorsitzenden zugeteilt. Die konkrete Auswahl von Mitgliedern wird durch den jeweiligen Vorsitzenden getroffen, der die NA aufgrund der Arbeitsauslastung. Die falsche Zusammensetzung der NA bildet einen Nichtigkeitsgrund, der im Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung der Entscheidung führt.

3

Die Nichtigkeitsabteilung wird von Fall zu Fall durch den Vorsitzenden zusammengesetzt und umfasst in Patent- und Gebrauchsmustersachen drei fachtechnische und zwei rechtskundige Mitglieder.

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