PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 64
Übersicht der Kommentierung
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I. | Fassung von Entscheidungen | |
II. | Form und Begründung der Entscheidung | |
III. | Erledigungen und Genehmigung | |
IV. | Ausfertigung | |
V. | Übermittlung und Zustellung der Entscheidung |
Vorspann
Diese Bestimmung regelt die Erlassung von Entscheidungen, insbesondere bei Senatsentscheidungen, die notwendige Form und Begründung von Entscheidungen, sowie die Genehmigung von Erledigungen, Erstellung von Abschriften und Übermittlung und Zustellung der Abschriften an die Parteien.
I. Fassung von Entscheidungen
1
Diese Vorschrift des Abs 1 ist auf sämtliche Senatsentscheidungen der TA und NA des PA anwendbar und lässt für Entscheidungen die einfache Stimmenmehrheit ausreichen. Das in Abs 1 S 2 geregelte Dirimierungsrecht des Vorsitzenden wurde mit der Abschaffung der Beschwerdeabteilung, für die unter anderem eine vierköpfige Besetzung vorgesehen war, obsolet.
2
Das nähere Vorgehen zur Fassung von Entscheidungen der TA ist in § 65 näher geregelt. Weitere Besonderheiten zum Einspruchsverfahren finden sich in § 104 Abs 2 f. Der Verfahrensgang zur Vorbereitung und Beschlussfassung im Anfechtungsverfahren ist in den § 116 Abs 8, 121 geregelt.
3
Grundsätzlich wird für die Vorbe...