PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 63
1
In Patentsachen hat die NA aus drei fachtechnischen und zwei rechtskundigen Mitgliedern zu bestehen. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass für das Verfahren, in dem idR technische und juristische Fragen auftreten, ein ausreichend fach- und rechtskundiger Senat zur Verfügung steht.
2
Im Vorverfahren werden zur Vereinfachung der Beweisaufnahme zwei Referenten bestellt. In einzelnen Fällen können auch dem Vorsitzenden oder einem oder beiden Referenten Sonderzuständigkeiten zukommen.
3
Für alle Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung ergehen, insbesondere auch die mit dem Einstellungsbeschluss im Zusammenhang stehende Kostenentscheidung, steht dem Vorsitzenden zu.
4
Ebenso ist der Vorsitzende alleine zuständig für Ansprüche von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern nach dem GebAG.
5
Zwischenentscheidungen können auch in Anwesenheit von nur drei Mitgliedern erlassen werden. Solche Zwischenentscheidungen sind beispielsweise der Unterbrechungsbeschluss oder die Erlassung einer einstweiligen Benutzungsbewilligung.