PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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Nach § 3 (2) Veröffentlichungspflicht
Literatur: Perthold-Stoitzner, Universitätsgesetz 20025 (2018); Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 20022 (2010).
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Universitäten sind seit Inkrafttreten des UG 2002 berechtigt, Diensterfindungen ihrer Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen und zum Patent anzumelden. Um Patentierungs- und Patentverwertungsaktivitäten an österreichischen Universitäten zu forcieren, wurden zahlreiche Maßnahmen, unter anderem die Einrichtung von Technologietransferabteilungen an den Universitäten und die durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH verwalteten Förderprogramme „uni:invent“ und, in weiter Folge, „Wissenstransferzentren und IPR-Verwertung“ durchgeführt. Ziel all dieser Maßnahmen war und ist unter anderem, an Universitäten verstärktes Bewusstsein für die Möglichkeiten kommerzieller Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse zu schaffen. In der Praxis wurde kommerzielle Verwertung dabei häufig als Widerspruch zur herkömmlichen wissenschaftlichen Verwertung, also zur Publikation der Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung, verstanden. Auch wenn dieser Widerspruch bestenfalls ein scheinbarer ist, weil eine nach Durchführung einer Prioritätsanmeldung er...