PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 62 Beschlußfassung in den Abteilungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Organisatorische Gliederung des Patentamts | |||
II. | Technische Abteilung | |||
A. | Zuständigkeit | |||
B. | Organisation | |||
C. | Geschäftsverteilung | |||
D. | Spruchkörper und Besetzung | |||
1. | Prüfer | |||
2. | Senat | |||
3. | Besondere Angelegenheiten | |||
III. | Rechtsabteilung | |||
IV. | Nichtigkeitsabteilung |
I. Organisatorische Gliederung des Patentamts
1
Die konkrete Ausgestaltung der organisatorischen Gliederung des PA liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Präsidenten, der die Anzahl und das Aufgabengebiet der jeweiligen Organisationseinheiten bzw Abteilungen festlegen kann.
2
Die Kompetenz des Präsidenten, Abteilungen und Organisationseinheiten zu schaffen, ist insbesondere dadurch eingeschränkt, dass einzelne Abteilungen, denen die Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten im Verfahren zugewiesen ist, zwingen vorzusehen sind. Dabei handelt es sich um die TA, die RA sowie die NA.
II. Technische Abteilung
A. Zuständigkeit
3
Die Verfahren, für deren Durchführung eine besondere Kenntnis auf einem technischen Gebiet erforderlich ist, sind nach der Vorstellung des Gesetzes von einem oder mehreren Mitgliedern der TA zu führen. Die TA ist grundsätzlich für das Anmeldev...