PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 58 Organisation, Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes
Übersicht der Kommentierung
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I. | Das Patentamt als unmittelbare Bundesbehörde | ||
II. | Zusammensetzung | ||
A. | Präsident und Vizepräsidenten | ||
B. | Mitglieder des Patentamts | ||
C. | Ermächtigte Bedienstete |
Vorspann
Die vorliegende Bestimmung regelt die Zusammensetzung des PA, dh welche Personen dem PA angehören und welche Qualifikationen hierfür erforderlich sind.
I. Das Patentamt als unmittelbare Bundesbehörde
1
Durch Art 102 B-VG wurde die Möglichkeit geschaffen, in einzelnen Rechtsgebieten in Abweichung zum allgemeinen Grundsatz der mittelbaren Bundesverwaltung eigene Bundesbehörden einzurichten. Die Schaffung des PA ist aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der Agenden „Schutz von Mustern, Marken, Patentwesen …“ zulässig. In Abs 1 macht der einfache Gesetzgeber von dieser Befugnis Gebrauch und errichtet das PA als unmittelbare Bundesbehörde. Der Sitz des PA ist in Wien.
II. Zusammensetzung
A. Präsident und Vizepräsidenten
2
Der Präsident ist als Leitungsorgan den übrigen Dienststellen und entscheidungserlassenden Behörden übergeordnet. Er hat diesen gegenüber das Weisungsrecht und ist ihnen gegenüber Dienstvorgesetzter. Seit der PatG-Nov 2005 bedarf es für die Ern...