PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 57b
1
Diese Bestimmung gebietet dem PA den Betrieb und Ausbau von Dienstleistungen, insbesondere auch von elektronischen Dienstleistungen, die der Information der Öffentlichkeit dienen. Insbesondere betrifft dies die Zugänglichmachung seiner „Dokumentation“, dh der ihm zur Verfügung stehenden – idR veröffentlichten – Dokumente.
2
Durch den Verweis des S 2 auf die Bestimmungen zur Akteneinsicht wird klargestellt, dass auch im Rahmen dieser Bestimmung die Rechte der Verfahrensbeteiligten auf Geheimhaltung bei vom PA erstellten Gutachten und Recherchen zu wahren sind. Auch wenn die verwiesene Bestimmung ausschließlich auf Gutachten und Recherchen verweist, so können im Rahmen des § 57b lediglich Informationen bzw Dokumente zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Öffentlichkeitsrechte der § 80 ff ohnehin zugänglich sind.