PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 56
1
Grundsätzlich darf sich eine Eingabe an das PA nur auf eine einzelne Angelegenheit beziehen. Einer Partei ist es jedoch nicht untersagt, Eingaben vorzulegen, die sich nach S 1 auf eine Vielzahl von gewerblichen Schutzrechten oder Verfahren beziehen. In der Regel wird es sich dabei um Eingaben im Registerverfahren handeln, beispielsweise eine Eingabe, mit der die Eintragung einer geänderten Inhaberadresse bei einer Vielzahl von Schutzrechten begehrt wird. Ausgeschlossen sind derartige gemeinsame Eingaben jedoch auch im Anmelde-, Einspruchs- und Anfechtungsverfahren nicht.
2
Das PA muss derartige gemeinsame Eingaben jedoch nicht akzeptieren, sondern kann durch einen Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung die Verfahrenspartei zur Überreichung einzelner Eingaben zu jedem einzelnen der Schutzrechte auffordern.
3
Werden aufgrund des Verbesserungsauftrags einzelne Eingaben eingereicht, so kommt nach S 2 allen Eingaben als Tag des Einlangens der Tag des Einlangens der ersten Eingabe zu.
4
Zu beachten ist, dass diese Regelung nach S 3 gerade nicht für den Feststellungsantrag gilt, der sich laut § 163 Abs 4 nur auf ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen kann. Dies dürfte jedoch aufgrund...