PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 54
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
§ 54 Abs 1 und 2 beinhalten eine Feiertagsregelung, die weitgehend analog zu § 126 ZPO lautet.
I. Sonn- und Feiertagsregelung
1
Der Beginn einer Frist wird nicht dadurch behindert, dass es sich bei dem Tag des fristauslösenden Ereignisses um einen Sonn- oder Feiertag handelt.
2
Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, an dem die Eingangsstelle des PA nicht geöffnet hat, so verlängert sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag, an dem die Eingangsstelle des PA geöffnet hat (Feiertagsregelung).
3
Gesetzliche Feiertage in Österreich sind der 1.1., 6.1., Ostermontag, 1.5., Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.8., 26.10., 1.11., 8.12., 25.12. sowie der 26.12.
4
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt sind gemäß ausdrücklicher sondergesetzlicher Regelung des Fristenablaufs-HemmungsG auch der Karfreitag und Samstage. Die Verlängerung der Frist auf den darauffolgenden Werktag erfolgt demnach auch, wenn das Ende einer Frist auf einen dieser Tage fällt, die in diesem Sinne selbst nicht als „Werktage“ gelten. Diese Regelung gilt jedoch n...