PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 53
Literatur: Hermann, Patentgesetz 1970 (1975); Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht (1979); Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Patentrecht (1980); Epstein, Patentrecht und Erfindungsschutz (1977); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Burgstaller, Österreichisches Patentrecht (2012); Wiltschek, Patentrecht3 (2013); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
§ 53 regelt die Berechnung von Fristen in unterschiedlichen Situationen und stellt sicher, dass Fristen jeweils nur an Tagen ablaufen, an denen das Patentamt geöffnet ist.
I. Fristauslösende Ereignisse
1
Verfahrensrechtliche Fristen werden in der Regel durch amtliche Zustellung oder amtliche Veröffentlichungen ausgelöst, können aber auch durch den Ablauf einer Frist oder den Wegfall eines Hindernisses, eine fristgebundene Handlung vorzunehmen, beginnen.
2
Materiellrechtliche Fristen können auch durch Handlungen und Ereignisse ausgelöst werden, die sich nicht auf laufende Verfahren beziehen, etwa die Einreichung der Anmeldung im Ausland, die Kundmachung der Patenterteilung gemäß § 101c Abs...