PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 51 Vergeltungsrecht
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Die Vorschrift bietet die Möglichkeit, Vergeltungsmaßnahmen gegen Angehörige von ausländischen Staaten zu setzen, in deren Land österreichischen Bürgern nur unvollständiger Patentschutz gewährt wird. Eine § 51 entsprechende Bestimmung war bereits im PatG 1897 enthalten. Angesichts des mittlerweile aufgrund internationaler Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes etablierten und abgesicherten Prinzips der Inländergleichbehandlung ist die praktische Bedeutung dieser Norm zu vernachlässigen. In Österreich sind demgemäß keine Verordnungen auf Basis des § 51 in Kraft bzw zu erwarten.