PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 49 Aberkennung
Literatur: Burgstaller, Österreichisches Patentrecht. Kommentar (2012); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Aberkennung des Patents | |||
A. | Mangelnde Anspruchsberechtigung des Anmelders als Voraussetzung für die Aberkennung | |||
B. | Widerrechtliche Entnahme der Erfindung als Voraussetzung für die Aberkennung | |||
C. | Beweislast | |||
1. | Allgemein | |||
2. | Mangelnde Anspruchsberechtigung | |||
3. | Widerrechtliche Entnahme | |||
D. | Rechtsfolgen der Aberkennung | |||
II. | Übertragung des Patents | |||
III. | Aberkennung oder Übertragung einer Patentanmeldung | |||
IV. | Teilweise Aberkennung oder Übertragung | |||
V. | Verjährung des Anspruchs | |||
VI. | Zuständigkeit der NA | |||
A. | Österreichische Patente und Patentanmeldungen | |||
B. | Europäische Patentanmeldungen |
Vorspann
§ 49 sieht einen eigenständigen patentrechtlichen Antrag zum Schutz der Erfinderschaft vor, zumal Defizite an der materiellen Berechtigung an einem Patent im Erteilungsverfahren vom PA nicht geprüft werden. Gemäß § 49 kann deshalb der materiell tatsächlich Berechtigte zunächst die Aberkennung eines bereits erteilten Patents mittels Aberkennungsantrag („Vi...