PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 48 Nichtigerklärung
Materialien: Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen – BioPatRL;
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest am samt Ausführungsordnung; BGBl 1984/104.
Literatur: Flammer, Biotechnologische Erfindungen im Patentrecht (1999); Schulte, Patentgesetz mit EPÜ. Kommentar10 (2017); Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen7 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Nichtigkeitsgründe | ||
A. | Mangelnde Patentierbarkeit | ||
B. | Fehlende Ausführbarkeit | ||
C. | Unzulässige Änderungen | ||
D. | Unzugänglichkeit von biologischem Material (Alge/Brunner) | ||
E. | Keine Nichtigkeitsgründe | ||
II. | Teilweise Nichtigerklärung | ||
III. | Rückwirkung |
Vorspann
Diese Bestimmung regelt abschließend die Gründe für die Nichtigerklärung von Patenten und ermöglicht für den Fall, dass diese Gründe nur für einzelne Teile einer patentierten Erfindung vorliegen, die teilweise Nichtigerklärung. Weiters wird im Grundsatz eine Rückwirkung der Nichtigerklärung derart normiert, dass die Nichtigerklärung stets auf den Anmeldeta...