PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 37
Literatur: Busche/Stoll, TRIPS (2007); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Holtdorf/Traumann, Neuer Fokus auf der patentrechtlichen Zwangslizenz: Was folgt aus der jüngeren Rechtsprechung von BPatG und BGH? GRURPrax 2018, 295–297; Schulte, Patentgesetz mit EPÜ. Kommentar10 (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemein | ||
II. | Voraussetzungen für den Antrag auf Zwangslizenz | ||
III. | Aktivlegitimation | ||
IV. | Verfahren | ||
A. | Zuständigkeit | ||
B. | Verfahrensablauf | ||
C. | Entscheidung und Bedingungen der Zwangslizenz | ||
D. | Aufhebungsantrag | ||
V. | Ende der Zwangslizenz |
Vorspann
§ 37 regelt die Abläufe bei der Erlangung von Zwangslizenzen, und zwar sowohl die vorprozessualen Erfordernisse als auch die verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Verfahren vor der NA, einschließlich der allfälligen Aufhebung der Zwangslizenz.
I. Allgemein
1
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Erlangung von Zwangslizenzen wurden mit der Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle vom ursprünglichen § 36 in einen eigenen „neuen“ § 37 übernommen. Der ursprüngliche § 37 wurde zum neuen § 38 (Lizenzübertragung).
2
Die vorher in den Abs 4 bis 7 des § 36 geregelten sonstigen Bedingungen und Verfahrensvorschriften zur Erlang...