PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 35 Freiwillige Lizenzen
Literatur: Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB5 (2017); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2(1972); Hacker in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz8 (2016); Liebscher, Lizenzverträge (2001); Mader/Janisch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 (2017); McGuire, Die Lizenz (2012); Pagenberg/Beier, Lizenzverträge6 (2008); Reich-Rohrwig, Vorzeitige Auflösung von Lizenzverträgen, ecolex 1991, 180; Salomonowitz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz2 (2013); Schanda, Die Wirkung der Markenlizenz gegenüber Dritten. Eine Untersuchung zum österreichischen und deutschen Recht, GRURInt 1994, 275; Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Patentrecht (1980); Stadler, Anmerkungen zum Erwerb von gewerblichen Schutzrechten, ÖBl 2017, 260; Tichy, Gewährleistungspflicht bei Lizenzverträgen, ecolex 2015/218 (Glosse zu ); Urlesberger, Kartellrechtliche Schranken für Markenlizenzverträge, ÖBl 2006, 52; Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Geschichte, Internationale Grundlagen | |||
II. | Begriff der Lizenz | |||
A. | Positives Benützungsrecht | |||
B. | Ausschließliche und nicht ausschließliche [einfache] Lizenz |
§ 35 legt ausdrücklich die Berechtigung des Patentinhabers fest, rechtsgeschäftlich Lizenzen an Dritte zu erteilen. Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Lizenz steht dem Patentinhaber als Lizenzgeber und dem Lizenznehmer ein weiter Spielraum lizenzvertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten offen. Mangels eines besonderen Patentvertragsrechts sind für den Abschluss des Lizenzvertrags, dessen Auslegung, die Wirksamkeit sowie die Beendigung und Endigungsfolgen die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgeblich.