PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 32
Literatur: Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996); Müller Th. in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht (16. Lfg), Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anzeigepflichten | ||
A. | Anzeige des Beginns der Ausübung | ||
B. | Anzeige des Widerrufs, der Nichtigerklärung oder der Aberkennung | ||
C. | Einstellung des Betriebs | ||
II. | Zuständigkeit | ||
III. | Sanktion |
Vorspann
Die Bestimmung regelt diverse Anzeigepflichten an die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Inanspruchnahme der gewerberechtlichen Begünstigung (Beginn der Ausübung, Entscheidungen des PA, Einstellung des Betriebs) und die Sanktionen bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten.
I. Anzeigepflichten
A. Anzeige des Beginns der Ausübung
1
Nach Abs 1 ist die Ausübung der Erfindung spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Wirkungsbereich diese erfolgen soll.
2
Der Inhalt der Anzeige und die vorzulegenden Unterlagen sind in Abs 2 genannt. Der Anzeigende hat demnach seine Staatsangehörigkeit, seinen Wohnort und den Standort der Ausübung anzugeben sowi...